
Ausbilderschein (AdA) gem. Ausbildereignungsverordnung (AEVO)
Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen. Dadurch kann sich zukünftig jeder zur AEVO anmelden. Es darf aber nicht jeder ausbilden, denn das BBiG fordert auch weiterhin im § 30 Abs. 2 die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die persönliche Eignung. Die bestanden AEVO-Prüfung ist zukünftig nicht mehr automatisch der sog. Ausbilderschein, sondern einer von mehreren Nachweisen, die erbracht werden müssen.
Es dennoch dürfen keine Hinderungsgründe nach §29 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) existieren, die eine Arbeit mit Jugendlichen unmöglich machen. Gründe können beispielsweise eine Verurteilung zu mindestens zwei Jahren Haft oder ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz sein.
Die schriftliche Prüfung findet in der Regel jeweils am ersten Dienstag des Monats statt, der nicht auf einen Feiertag fällt.
Die praktische Prüfung wird in der Regel ein bis zwei Wochen später durchgeführt. Die zuständigen Stellen (IHK oder HWK) können über Prüfungszulassung und Prüfungstermine Auskunft geben.
Ausbildereignung AEVO 2027 (80 E): Unterricht am 28.01.2027 und 29.01.2027, vom 01.02.2027 bis zum 05.02.2027 sowie jeweils am 08.02.2027, 11.02.2027 und 12.02.2027. Der Unterricht findet täglich von 09:00 bis 15:00 Uhr statt.
Die Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung (AdA/AEVO) umfasst in der Regel zwischen fünf und zehn Unterrichtstage mit 50 beziehungsweise 80 Unterrichtseinheiten für den theoretischen und den praktischen Teil der Vorbereitung. Im bühnenwerk umfasste die Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung schon immer zehn Tage mit 80 Unterrichtseinheiten. Ab dem kommenden Jahr 2027 bieten wir allen Teilnehmer/innen zwei zusätzliche Tage für praktische Übungen an.
Jeweils am Montag, dem 15.02.2027, und am Montag, dem 22.02.2027, steht euch euer Dozent Stephan Hasdorf dafür von 09:00 bis 15:00 Uhr zur Verfügung.
Teilnahme in Hamburg oder online: 675,00 Euro (2027)
Es gilt jeweils der Preis am Tag der schriftlichen Anmeldung (online). Die Kursgebühren sind, im Rahmen der Ausbildung zum Meister für Veranstaltungstechnik, gem.. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG von der Umsatzsteuer befreit.